Entschädigung Flugausfall:
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht!

Wenn der Flug ausfällt, ist dies sowohl für Urlaubs- und Geschäftsreisende eine Katastrophe. Aus Furcht vor langwierigen Rechtsstreitigkeiten verzichten viele Passagiere darauf, eine Entschädigung nach einem Flugausfall zu fordern – Advocatur Wiesbaden übernimmt das gerne für Sie! 

Ein Flugausfall ist ein Worst-Case-Szenario, das die gesamte Vorfreude auf den Urlaub verdirbt. Auch am Ende des Urlaubs stellt eine Annullierung des Rückflugs die Passagiere vor große Probleme und kostet Nerven. Sie haben ebenfalls Rechte auf Entschädigung aufgrund eines Flugausfalls, wenn der Flug auf den nächsten Tag verlegt wird. Die Fluggastrechte-Verordnung regelt genau, wie die Airline ihre Passagiere entschädigen muss.

Überzeugen Sie sich von den Vorteilen der Mandatierung eines kompetenten Anwalts für Reiserecht, um eine Entschädigung nach einem Flugausfall durchzusetzen:

  • Ausgezeichnete Expertise auf dem Gebiet des Reiserechts
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Anspruch auf Erstattung nach einem Flugausfall

Sehr oft spielen die Fluggesellschaften auf Zeit und lehnen den Antrag auf Entschädigung aufgrund eines Flugausfalls zunächst ab oder ignorieren diesen komplett. Die Furcht vor der scheinbar übermächtigen Airline ist der Grund, warum diese Rechnung tatsächlich in vielen Fällen aufgeht, obwohl die Fluggäste eindeutig einen Anspruch auf Erstattung nach einem Flugausfall haben. Wenden Sie sich in diesem Fall an unsere Kanzlei, die sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem Gebiet des Reiserechts spezialisiert hat. Es steht Ihnen eine Erstattung des Ticketpreises und eine Entschädigung bis zu 600 Euro zu, die unabhängig vom Ticketpreis gezahlt werden muss und sich ausschließlich an der Länge des ausgefallenen Flugs orientiert.

Die Entschädigung nach einem Flugausfall wird gestaffelt und gestaltet sich wie folgt:

  • Flüge unter 1.500 Kilometer = 250 Euro
  • Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer = 400 Euro
  • Flüge über 3.500 Kilometer = 600 Euro

 

Flug annulliert? – Das sind Ihre Rechte

Wird der Flug annulliert, gelten die Rechte wie bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Zahlung der Entschädigung kann die Airline nur dann vermeiden, wenn Sie den Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Flug vom Flugausfall informiert. Dabei reicht es nicht aus, dass das Reisebüro oder der Anbieter der Flugtickets informiert wurde. Haben diese die Information nicht an den Fluggast weitergegeben, besteht der Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines Flugausfalls unvermindert fort. Neben dem Ticketpreis und der Entschädigungszahlung besteht außerdem der Anspruch auf eine Betreuung auf dem Flughafen oder die Unterbringung in einem Hotel, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet.

Wir informieren Sie genau über Ihre Fluggastrechte:

  • Entschädigung Flugverspätung
  • Fluggastrechte Streik
  • Fluggastrechte Unwetter


Schadensersatz beim Flugausfall: Wann besteht kein Anspruch?

Häufig berufen sich die Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände, die den Flugausfall verursacht hätten und aufgrund derer ein Schadensersatz trotz Flugausfall nicht gezahlt werden muss. Außergewöhnliche Umstände können die Sperrung eines Flughafens aufgrund von Terrorgefahr, Streiks, Vogelschlag, Blitzschlag, heftiges Unwetter oder versteckte Herstellerfehler sein. Wir überprüfen, ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände zur Annullierung des Flugs geführt haben oder ob die Fluggesellschaft sich schlicht um die Zahlung der Entschädigung nach dem Flugausfall drücken will. Technische Probleme sind beispielsweise kein Grund für eine Befreiung von der Pflicht, Schadensersatz beim Flugausfall zu zahlen.

Möchten Sie sich informieren, ob ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Flugausfalls besteht? Dann nehmen Sie jetzt mit unserer Kanzlei Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.