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Stärkung der Passagierrechte

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Februar 2010 die Rechte der Passagiere entscheidend gestärkt. Nunmehr sind die Fluggesellschaften verpflichtet, im Falle einer mehr als dreistündigen Verspätung ihren Passagieren pauschale Ausgleichszahlungen in Höhe von

€ 250,-- bei Flügen bis 1.500 km

€ 400,-- bei Flügen bis 3.500 km

€ 600,-- bei Flügen über 3.500 km

zu bezahlen. Lediglich bei Vorliegen von besonderen Umständen (beispielsweise Unwetter, Sabotage oder Streik von Fluglotsen) entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung der Entschädigung.

Diese Regelung gilt nicht nur für zukünftige Flüge, sondern auch für alle Flüge, die seit dem 17. Februar 2005 verspätet gewesen sind.

Mit Entscheidung vom 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären, als unwirksam angesehen. Damit können Passagiere, die beispielsweise einen gebuchten Hinflug entgegen der ursprünglichen Planung nicht wahrnehmen konnten und denen dann die Teilnahme am Rückflug verweigert wurde, Ersatz der Kosten für einen neues Flugticket und unter Umständen Schadensersatz wegen Nichtbeförderung verlangen. Für die Vergangenheit dürften auch die Fälle der Beförderungsverweigerung wegen des so genannten Cross-Ticketings und Cross-Border-Ticketings zum Schadensersatz führen.

Ansprüche bei Flugausfällen und Verspätungen wegen starken Schneefalls

Passagiere, deren Flüge wegen des Wintereinbruchs annulliert oder verspätet durchgeführt wurden, haben in vielen Fällen Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung.

Häufig war Ursache der Annullierung oder Verspätung nicht die Sperrung des Flughafens, sondern Mangel an Enteisungsmittel. Dieser Mangel führt nicht zur Entlastung der Fluggesellschaften, da der Mangel auf einem organisatorischen Verschulden beruht, der vermeidbar gewesen wäre.

Auch die Konstellation, dass ein Flugzeug infolge schlechter Witterungsbedingungen an einem anderen Flughafen nicht rechtzeitig zum Abflug bereitgestellt werden kann, führt grundsätzlich nicht zur Entlastung der Fluggesellschaften.

Passagiere, deren Flüge eine große Verspätung erlitten haben oder annulliert wurden, sollten daher im Einzelfall prüfen, was genau die Ursache der Störung des Fluges gewesen ist. In vielen Fällen bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zwischen 250,00 € und 600,00 €.

Für weitere Informationen oder Fragen zu diesen Themen verwenden Sie bitte das nachstehende Formular! Schildern Sie unverbindlich Ihren Fall, Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

Selbstverständlich sind auch unmittelbare Beauftragungen über das Eingabefeld möglich. Gerichtsstand für Klagen gegen Luftfahrtunternehmen ist in vielen Fällen Frankfurt, sodass mir die persönliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen möglich ist. Mandate können aus dem gesamten Bundesgebiet und auch von ausländischen Passagieren angenommen werden. In den wenigsten Fällen ist eine persönliche Besprechung in meinem Büro in Wiesbaden notwendig. Alle relevanten Unterlagen und Informationen können über E-Mail beziehungsweise telefonische Besprechung ausgetauscht werden.

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