Probleme mit dem Flug? Verspätung, Annullierung, Überbuchung?

Stornokosten bei Pauschalreisen

Anfechtung touristischer Verträge durch Reiseveranstalter / Fluggesellschaften

Probleme mit dem Flug?
Annullierung, große Verspätung, Überbuchung?

Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen entschieden, dass den Fluggästen, deren Flüge ihr Ziel um mehr als drei Stunden verspätet erreichen, Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bis 600 Euro zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugentfernung:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1500 km
  • 400 Euro bei Flügen bis zu 3500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3500 km

Die Flugentfernung ist anhand der Großkreisberechnung festzustellen. Die zutreffende Berechnung können Sie vornehmen, wenn Sie nachfolgendem Link folgen: http://gc.kls2.com
In vielen Fällen verweigern die Fluggesellschaften den Fluggästen, die ihre Ausgleichszahlung selbst einfordern, die Bezahlung.


übernimmt gerne für Sie die Durchsetzung der Forderung, die infolge der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ohne nennenswertes Risiko realisiert werden kann. Im Falle, dass ausnahmsweise ein Sachverhalt vorliegt, der auf ein Risiko bei der Durchsetzung der Forderung schließen lässt, werden wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen.

Wir setzen mit unserer Erfahrung Ihre Forderungen gegen alle großen Fluggesellschaften frei von Kostenrisiken meistens außergerichtlich, nötigenfalls aber auch vor Gericht durch. Unser Ziel ist es, Ihnen die volle Ausgleichszahlung (in gerichtlichen Verfahren zuzüglich Zinsen) ohne jegliche Kostenlast zu realisieren.

Zur Vorabinformation über Ihre Rechte bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Beschreiben Sie unverbindlich Ihren Fall, Sie erhalten dann  kurzfristig eine kostenlose Stellungnahme zu Ihren Ansprüchen.


erhebt keine Erfolgsprovisionen, und wir sehen im außergerichtlichen Verfahren von der Erhebung von Kostenvorschüssen ab.
Anwälten ist nach der Berufsordnung (BORA) die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung untersagt. Im Einzelfall, nämlich wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen ohne Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung seine Rechte nicht verfolgen würde, ist jedoch eine Provisionsvergütung statt der gesetzlichen Vergütung möglich.


Geld zurück bei Flugstornierung

100 Prozent Stornokosten nach der Stornierung von Flugtickets? Stimmt die weitverbreitete Auffassung, dass ein Fluggast, der sein Flugticket vor Antritt des Fluges storniert oder nicht zum Abflug erscheint, nichts oder so gut wie nichts des Ticketpreises zurückerhält?

Ungültige Beförderungsbedingungen

Die Situation kann jeden treffen, ob Geschäftsreisender oder Tourist: Ein gebuchtes Flugticket muss gemäß den üblichen Gepflogenheiten zu 100 Prozent im Voraus bezahlt werden. Wenn dann etwas Unvorhersehbares eintritt, das den Flugantritt unmöglich oder unnötig macht, beißt der Kunde bei den Fluggesellschaften meistens auf Granit. Mit Verweis auf die allgemeinen Beförderungsbedingungen weigern sich die Fluggesellschaften, den Ticketpreis auch nur teilweise zu erstatten: Eine Erstattung ist aufgrund des gewählten Tarifs bei Nichtantritt des Fluges nicht möglich, heißt es dann sinngemäß. Bei Stornierung des Flugtickets oder Nichterscheinen zum Flug (No Show) werden damit
100 Prozent des Preises als Stornokosten für den Flug berechnet.

Nahezu alle Fluggesellschaften arbeiten mit diesen Klauseln. Oft ist es noch nicht einmal mehr möglich, Flüge umzubuchen. Stattdessen müssen sie storniert werden, damit man einen anderen Flug buchen kann. Das bedeutet: doppelte Kosten. Das muss aber gar nicht sein. Die Klauseln, dass bei Nichtinanspruchnahme der Leistung 100 Prozent Stornokosten anfallen, sind aus rechtlicher Sicht nichtig.

Stornokosten für Flug: Genaue Berechnung nötig

Wenn der Kunde einer Fluggesellschaft einen Flug stornieren muss und deswegen am Flug nicht teilnimmt, erspart sich die Fluggesellschaft Aufwendungen. Diese muss sie dem Kunden erstatten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Steuern und Gebühren, die am Flughafen anfallen. Daneben muss die Fluggesellschaft dem Fluggast abrechnen, welchen Anteil an Kerosin sie einspart. Auch weitere Einsparungen infolge der Nichtteilnahme am Flug, wie zum Beispiel für die Verpflegung an Bord, müssen angegeben werden. Schließlich muss eine Fluggesellschaft darlegen, dass sie den Flugschein nicht anderweitig verkauft und somit zusätzlichen Erlös erzielt hat. All diese Posten an Einsparungen müssen ausgerechnet und dem Fluggast nach einer Stornierung dargelegt und ausgezahlt werden.

Wenn die Fluggesellschaft nach Aufforderung durch den Fluggast eine solche Abrechnung nicht vornimmt, spricht die gesetzliche Vermutung für den Fluggast, dass 95 Prozent des vereinbarten Entgelts infolge der Nichtbeförderung des Fluggastes als ersparte Aufwendungen zu betrachten sind. Die Fluggesellschaft muss dann diese 95 Prozent des Ticketpreises an den Fluggast auszahlen. Natürlich sträuben sich die Fluggesellschaften, ihren Fluggästen nach Stornierung das Entgelt zurückzuzahlen. In unserer Praxis häufen sich die Anfragen, ob die Fluggesellschaft in diesen Fällen Ticketentgelte zu Recht einbehält.

Gute Erfolgsaussichten für die Erstattung von Stornokosten

Ob ein Flug storniert wird, verspätet war, ausgefallen ist oder andere Probleme mit Fluggesellschaften auftreten:


kennt diese Fälle und weiß den Menschen mit rechtlichem Rat und Tat zu helfen.


betreibt seit Jahren eine auf die Vertretung von Fluggästen und Reisenden spezialisierte Kanzlei und vertritt Verbraucher gegen Fluggesellschaften und Reiseveranstalter.


vertritt Fluggäste aus dem gesamten deutschsprachigen Raum. Persönliche Besuche der Fluggäste im Büro in Wiesbaden sind nicht erforderlich, die gesamte Korrespondenz kann per E-Mail abgewickelt werden.


übernimmt gerne für Sie die Durchsetzung der Rückforderung des Ticketpreises, die infolge der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ohne nennenswertes Risiko realisiert werden kann. Im Falle, dass ausnahmsweise ein Sachverhalt vorliegt, der auf ein Risiko bei der Durchsetzung der Forderung schließen lässt, werden wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen.

Wir setzen mit unserer Erfahrung Ihre Forderungen gegen alle großen Fluggesellschaften frei von Kostenrisiken meistens außergerichtlich, nötigenfalls aber auch vor Gericht durch. Unser Ziel ist es, Ihnen das volle Ticketentgelt (in gerichtlichen Verfahren zuzüglich Zinsen) ohne jegliche Kostenlast zu realisieren.

 

 

Stornokosten bei Pauschalreisen

Pauschalreisen werden häufig, auch wegen gewährter Frühbucherrabatte oder wegen der besseren Auswahl langfristig gebucht. Im Zeitpunkt der Buchung der Reise vertrauen die Kunden der Reiseveranstalter darauf, dass sie im Zeitpunkt der geplanten Reise auch tatsächlich reisefähig bzw. nicht aus sonstigen Gründen an der Durchführung der Reise gehindert sind. Häufig kommt es aber vor, dass sich vor Antritt der Reise Umstände einstellen, die eine Teilnahme an der Reise verhindern. Sei es eine unerwartete Erkrankung des Reisenden oder einer nahestehenden Person, sei es die überraschend eingetretene Arbeitslosigkeit oder ein unerwarteter Jobwechsel mit der Folge der Urlaubssperre oder aber sonstige Gründe können Ursache für den Wunsch auf Abstandnahme vom Reisevertrag darstellen.

Wohl dem, der eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen hat, denn diese Personen können in vielen Fällen auf Erstattung der Kosten hoffen. Aber auch für diejenigen Reisenden, die das Risiko des Reiserücktritts nicht versichert haben, besteht Hoffnung, einen Großteil der Anzahlung oder des möglicherweise vollständig gezahlten Reisepreises zurückzuerhalten.

Hier kommt die Begründung:

Nach der gesetzlichen Lage dürfen Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierzu eines Grundes bedarf
(§ 651i Abs. 1 BGB).

Rechtsfolge des erklärten Rücktritts ist es, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, allerdings wandelt sich der Anspruch auf den Reisepreis in einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung um, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen und Erlösvorteile errechnet. Der Reiseveranstalter muss demzufolge dem Reisenden, wenn er in den Genuss einer Entschädigung gelangen will, die ersparten Aufwendungen und die wirtschaftlichen Vorteile durch anderweitige Veräußerung der Reiseleistungen abrechnen und kann dann die konkret berechnete Entschädigung vom Reisenden anstelle des vereinbarten Reisepreis verlangen.

In der Praxis machen die Reiseveranstalter allerdings von einer anderen – vom Gesetzgeber eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch, nämlich der Pauschalierung der Entschädigung. Eine solche Entschädigung – vom Volksmund auch Stornokosten – genannt, wird häufig in allgemeinen Reisebedingungen festgesetzt. Die Höhe ist gestaffelt je nach Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und geplantem Antritt der Reise. Je näher vor dem geplanten Reisezeitraum der Rücktritt erklärt wird, desto höher ist die pauschale Entschädigung.

Die vom Reiseveranstalter geforderte pauschale Entschädigung entspricht allerdings in vielen Fällen nicht der gesetzlichen Lage und kann daher gegen die Kunden nicht durchgesetzt werden.

Das Entstehen des Anspruchs des Reiseveranstalters auf die pauschale Entschädigung setzt zunächst eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen voraus. Dies ist in der Praxis nicht einfach, gerade bei Buchungen im stationären Reisebüro wird zu Gunsten der Reisenden häufig die vorgeschriebene und sklavisch einzuhaltende Einziehungsprozedur nicht eingehalten. Werden die Allgemeinen Reisebedingungen nicht wirksam einbezogen, besteht kein Anspruch auf die pauschale Stornoentschädigung.

Aber auch bei wirksamer Einbeziehung der Reisebedingungen ist der Anspruch auf die pauschale Stornoentschädigung in vielen Fällen nicht gegeben.

In der Praxis verwenden die Reiseveranstalter häufig Klauseln, die eine deutlich zu hohe Stornoentschädigung zum Inhalt haben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09. Dezember 2014 (X ZR 13/14) erneut bekräftigt, dass die Stornoklauseln, die bei Rücktritt vom Vertrag länger als 30 Tage vor dem geplanten Antritt eine höhere Entschädigung als 20 % des Reisepreises zum Inhalt haben, unwirksam sind. In der Vergangenheit hat sich bei vielen Veranstaltern die Praxis etabliert, sich in der Eingangsstufe mindestens 25 % des Reisepreises als Stornoentschädigung versprechen zu lassen. Solche Klauseln sind ohne jeden Zweifel unwirksam. Aber auch die abgestufte Erhöhung der pauschalen Entschädigung in Abhängigkeit der Zeit der Rücktrittserklärung bis zum Reiseantritt ist in vielen Fällen unwirksam. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass beispielsweise 95 % des Reisepreises als pauschale Entschädigung bei Rücktritt vom Vertrag kürzer als 2 Tage vor geplantem Antritt der Reise unwirksam sind. Es ist deswegen daraus abzuleiten, dass auch die übrigen, von den Veranstaltern ständig gewählten pauschalen Entschädigungssätze unwirksam sind, da sie die Reisenden unangemessen benachteiligen.

Rechtsfolge der Unwirksamkeit dieser Klauseln ist es, dass diese Klauseln, die die Höhe der pauschalen Entschädigung bestimmen, ersatzlos entfallen. Die unwirksame Höhe der Entschädigung kann nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Aus dem Grund kann sich der Reiseveranstalter dann nicht mehr auf die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung berufen. Wenn ein Reiseveranstalter dann weiterhin Stornokosten geltend machen will, kann er – wozu er berechtigt ist – eine konkrete Abrechnung wie eingangs erwähnt, vornehmen. Allerdings ist der Reiseveranstalter für die Höhe der ersparten Aufwendungen und der Erlösvorteile darlegungs- und beweispflichtig. Der Reiseveranstalter muss deshalb zunächst sehr detailliert darlegen, welche Preise er für die einzelnen touristischen Leistungen an die Leistungsträger entrichten musste und welche Gutschriften er hierfür nach der Stornierung erhalten hat. In der Konsequenz heißt das, der Reiseveranstalter müsste seine Buchhaltung „aufmachen“ und die Kalkulationsgrundlagen offenlegen. In der Praxis hat sich bislang gezeigt, dass Reiseveranstalter dieser Verpflichtung zur Erhaltung des Anspruchs auf Stornokosten nicht nachkommen.

Die praktische Konsequenz für Reisende, die während der letzten 3 Jahre vom Reisevertrag zurückgetreten sind und deswegen Stornokosten zahlen mussten ist die, dass eine Rückforderung durchgesetzt werden kann.

In vielen Fällen kann den Reisenden wirklich geholfen werden, vor allem dann, wenn sie qualifizierte Hilfe schon mit der Rücktrittserklärung in Anspruch nehmen. Vor Durchführung der geplanten Reise kann man noch Informationen sammeln, die wichtig sind für die erfolgreiche Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs.

Bei Fragen machen Sie bitte auch hier von der Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung Gebrauch.

Die Anfechtung touristischer Verträge durch Reiseveranstalter / Fluggesellschaften

In der Vergangenheit mehren sich die Fälle, in denen Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften (im Folgenden: touristische Unternehmen) Verträge mit Verbrauchern über die Erbringung von Reiseleistungen bzw. Luftbeförderungen anfechten. Zur Begründung werden unzutreffende Preise in der Vermarktung angegeben.

Wie soll der Verbraucher mit der Anfechtung von Reiseverträgen bzw. Luftbeförderungsverträgen umgehen?

Grundsätzlich gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Ein einseitiges Recht, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen. Dennoch werden nicht selten Verträge von den touristischen Unternehmen angefochten.

Die Anfechtung einer Willenserklärung ist nach dem Gesetz bei Vorliegen enger Voraussetzungen möglich. § 119 Abs. 1 BGB regelt die Anfechtbarkeit wegen Irrtums.

  • Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde.

Das Anfechtungsrecht kann jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Grundsätzlich muss der Erklärende die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung nicht dem wahren Willen des Erklärenden entspricht.

Die Anfechtung ist im Einzelfall möglich

Die Rechtsordnung kann im Interesse der Rechtssicherheit das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung nur ausnahmsweise beachten. Der Irrtum in der Erklärungshandlung stellt einen solchen Ausnahmefall dar. Ein solcher Irrtum in der Erklärungshandlung liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Typische Beispiele sind das Versprechen oder das Verschreiben. Bei elektronischen Erklärungen liegt im Fall fehlerhafter Bedienung oder Eingabe eines falschen Preises ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor. Wird allerdings falsches Datenmaterial verwendet, begründet das kein Anfechtungsrecht. Die Beweislast für den Irrtum trägt der Erklärende. Die Anfechtung ist durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner geltend zu machen. Diese Erklärung muss dem Anfechtungsgegner zu gehen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erfolgen.

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Recht zur Anfechtung der Willenserklärung durch das touristische Unternehmen zu überprüfen.

  • Das touristische Unternehmen muss zunächst beweisen, dass die Erklärung in der abgegebenen Form nicht dem tatsächlichen Willen entsprach, d. h. dass bei der Eingabe des Preises in das Computersystem eine ungewollte Abweichung des gewünschten von dem veröffentlichten Preis entstanden ist.
  • Die Preisabweichung muss auf einem Verschreiben beruhen und darf nicht Folge eines Kalkulationsirrtums sein.
  • Der Reisende darf die Behauptungen des touristischen Unternehmens schlicht mit Nichtwissen bestreiten, da er keinen Einblick in die Interna des touristischen Unternehmens hat. Somit muss das touristische Unternehmen die Behauptung des Verschreibens beweisen. Hierin ist die erste Hürde zu sehen.
  • Zudem muss das touristische Unternehmen beweisen, dass die Anfechtung unverzüglich erfolgte, d. h. spätestens eine Woche nach Kenntnisnahme des Irrtums in der Erklärung.

Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung

Wenn ein Rechtsgeschäft wirksam angefochten wurde, ist es von Anfang an als nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

Der Anfechtende hat seinem Vertragspartner den Schaden zu ersetzen, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist. Erstattet wird lediglich der Vertrauensschaden. Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen, die anlässlich der gebuchten Reise aufgewendet wurden. Dies können zum Beispiel Kosten einer für das Zielgebiet erforderlichen Impfung oder auch Kosten eines Hotels am Urlaubsort sein. Nicht erstattet werden die Mehrkosten für eine Ersatzreise. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Vertragspartner des Anfechtenden den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Fazit

Die Überprüfung einer Anfechtung auf Rechtmäßigkeit lohnt sich in vielen Fällen. Erfolgt – wie in der Praxis oft – überhaupt keine Anfechtungserklärung oder keine fristgerechte Anfechtung, bleiben die vertraglichen Vereinbarungen bestehen. Die Beurteilung, ob dem touristischen Unternehmen das Anfechtungsrecht zur Seite steht ist daher immer auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen. Da die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts stets die Ausnahme vom Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind, bedeutet, müssen die strengen Voraussetzungen der Wirksamkeit vom Gericht beachtet werden. Zweifel an der Wirksamkeit der Anfechtung machen sich stets zu Gunsten des Verbrauchers bemerkbar mit der Folge, dass der Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen bestehen bleibt. Je eher eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erklärten Anfechtung erfolgt, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahrung der Rechte der Verbraucher.

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